Steuerberater als Auftragsverarbeiter?

Unter den Aufsichtsbehörden ist die Frage bislang umstritten, ob ein Steuerberater bei Buchhaltungs- oder Lohnbuchhaltungstätigkeiten als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren ist. Eine klare Festlegung, die für alle Bundesländer gilt, gibt es noch nicht. Daher ist allen Verantwortlichen zu empfehlen, die Meinung der jeweils für sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu kennen. In Hessen ist dies „Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

Contra

Im Juni 2018 veröffentlichten der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ihre Rechtsauffassung (https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/beruf-aktuell/tb-123-18-cm-dstv-und-bstbk-steuerberater-sind-keine-auftragsverarbeiter-nach-der-dsgvo). Diese sehen für Buchhaltung und Lohnbuchhaltung durch Steuerberater keine Auftragsverarbeitung und somit keinen Bedarf, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen. Sie stützen dies auf die Rechtsansicht des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten.

Pro

Ganz anderer Ansicht ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Buchhaltung und Lohnbuchhaltung durch Steuerberater ist Auftragsverarbeitung. Zwar sei die Hilfestellung in Steuersachen im Steuerberatungsgesetz geregelt und nur entsprechend qualifizierten Personen erlaubt. Diese üben eine freiberufliche und eigenständige Tätigkeit aus. Aber vom Privileg des Steuerberatungsgesetzes befreit sind rein buchhalterische Vorgänge und die laufende Lohnabrechnung gemäß § 6 StBerG. Die Aufsichtsbehörde verkennt nicht, dass für solche buchhalterischen Tätigkeiten sicher auch Kenntnisse des Steuerrechts erforderlich sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aber die Qualifikation nicht zwingend erforderlich. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 27.01.1982 – Az. 1 BvR 807/80) vorgegeben. Das Gericht sprach von der Lohnbuchhaltung als „zuverlässige Erledigung von Routinetätigkeiten“.

Die hessische Aufsichtsbehörde argumentiert weiter, dass auch der Markt an Buchhaltungsleistungen nicht auf die Steuerberater beschränkt ist. Es gibt reine Buchhaltungsdienstleister, die unstrittig Auftragsverarbeitungen leisten. Mittels Software wird viel Fachwissen bereits vorgegeben, so dass selbst im Steuerrecht oder Sozialrecht nicht qualifizierten Personen die Bedienung gelingt. Direkt auf die Ansicht aus Bayern schreibt die Aufsichtsbehörde in Hessen, dass eine Tätigkeit, die von einem Steuerberater erbracht wird, nicht per se eine steuerberatende Tätigkeit wird. Jeder Berufsträger erbringe neben seiner Qualifikation weitere Tätigkeiten, die nicht notwendige Tätigkeiten seiner beruflichen Qualifikation sind.

„Ein taxifahrender Rechtsanwalt ist eben nicht als Rechtsanwalt, sondern als Taxisfahrer unterwegs.“

Daran ändert sich nichts, wenn die Lohnabrechnung unter den berufsrechtlichen Standesregeln und mit der vollen Haftung der Berufshaftpflichtversicherung erbracht wird. Die Hauptleistung bleibe nach wie vor die Gleiche.

„Die Anwendung der Berufsregeln der Steuerberater führt daher lediglich zu einer Änderung der allgemeinen Bedingungen, zu denen die Leistung erbracht wird.“

Im Ergebnis orientiert sich der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht an der Qualifikation des Anbieters, sondern an der konkret erbrachten Tätigkeit.

Fazit:

Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ist eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO. Daran haben sich Verantwortliche in Hessen bis dato zu orientieren.

Was muss erledigt werden, wenn Buchhaltung und Lohnbuchhaltung vom Steuerberater erledigt werden?

In diesem Fall muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass mit dem Steuerberater ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird. Sollte sich der Steuerberater unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsauffassung weigern, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur geraten werden, die Tätigkeit einem anderen Dienstleister anzutragen. In einem ähnlichen Fall ist dem Verantwortlichen, der sich damit abfindet, keinen AVV abschließen zu können, bereits ein Bußgeldbescheid ausgestellt worden. Wenn ein AVV abgeschlossen wurde, muss dieser vom Datenschutzbeauftragten geprüft werden.

Was muss erledigt werden, wenn der verantwortliche Steuerberater Dienstleistungen als Buchhalter und Lohnbuchhalter anbietet?

In diesem Fall sollte ein AVV erstellt und den Kunden (Auftraggeber) angeboten werden. Darin sind bestimmte Mindestangaben zu machen. Eine davon ist die Angabe der technisch organisatorischen Maßnahmen. Zwar ist auch hier noch bei den Behörden umstritten, wie konkret diese angegeben werden müssen. Wir raten aber zu einer möglichst konkreten Auflistung der Maßnahmen in einer Anlage zum Vertrag.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gern an.

Share this Post