Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Noch immer stellen wir fest, dass in vielen Unternehmen die Mitarbeiter – gern im Arbeitsvertrag – auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Unter den Verantwortlichen herrscht die Ansicht, dass damit dem Datenschutz Genüge getan sei. Es kann nicht oft genug betont werden, dass das Datengeheimnis ein Relikt aus der Zeit vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist. Die DSGVO verlangt von dem Verantwortlichen,